HwO Handwerksordnung
HwO
Handwerksordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
(1) Wählbar ist jeder Geselle, der
- 1.
- volljährig ist,
- 2.
- eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlußprüfung abgelegt hat und
- 3.
- seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb eines der Handwerksinnung angehörenden selbständigen Handwerkers beschäftigt ist.
(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
Notizen
zu § 71 HwO
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