Verweise
in § 28 HRV
HRV
Handelsregisterverordnung
Der Richter oder im Fall des § 27 Abs. 2 der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzt der Eintragung seinen Nachnamen hinzu und signiert beides elektronisch. Im Übrigen gilt § 75 der Grundbuchverfügung entsprechend.
Quelle: BMJ
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