HKaG
Verweise
in Art. 44 HKaG

HKaG  
Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

(1)
Die Landeszahnärztekammer besteht aus 70 Delegierten der zahnärztlichen Bezirksverbände.
(2)
Der Vorstand der Landeszahnärztekammer besteht aus dem ersten vorsitzenden Mitglied, höchstens zwei stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern, den ersten vorsitzenden Vorstandsmitgliedern der zahnärztlichen Bezirksverbände sowie höchstens vier aus der Mitte der Delegierten zu wählenden Mitgliedern und einer von den medizinischen Fachbereichen der Landesuniversitäten zu entsendenden Lehrperson der Zahnheilkunde; das erste vorsitzende Mitglied führt die Bezeichnung „Präsident“ oder „Präsidentin“, die stellvertretenden Mitglieder führen die Bezeichnung „Vizepräsident“ oder „Vizepräsidentin“.
(3)
Der Landeszahnärztekammer gehören weiter an diejenigen Mitglieder des Vorstands, die nicht aus der Zahl der Delegierten gewählt wurden und nicht dem Vorstand gemäß Art. 13 Abs. 3 angehören, ohne Delegierte zu sein.
Quelle: BAY
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