HKaG
Verweise
in Art. 43 HKaG

HKaG  
Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

(1)
1Die zahnärztlichen Bezirksverbände sind für den Bereich eines Regierungsbezirks zu bilden; sie umfassen diesen Bereich in seinem jeweiligen Gebietsumfang. 2Die in der Stadt und im Landkreis München ansässigen Zahnärzte bilden einen eigenen Bezirksverband. 3Die Bezirksverbände stehen unter der Aufsicht der Landeszahnärztekammer und der Regierung. 4Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 5Sie führen ein Dienstsiegel.
(2)
Mitglieder der zahnärztlichen Bezirksverbände sind alle zur Berufsausübung berechtigten Zahnärzte, die
  • 1.
    in Bayern zahnärztlich tätig sind oder,
  • 2.
    ohne zahnärztlich tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.
Quelle: BAY
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