Verweise
in Art. 14 HKaG
HKaG
Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G
(1)
Die Landesärztekammer gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf.
(2)
Das erste vorsitzende Vorstandsmitglied und jedes der stellvertretenden vorsitzenden Vorstandsmitglieder vertreten die Landesärztekammer nach Maßgabe der Satzung nach außen.
Quelle: BAY
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