HKaG
Verweise
in Art. 13 HKaG

HKaG  
Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

(1)
1Der Vorstand der Landesärztekammer besteht aus dem ersten vorsitzenden Mitglied, höchstens zwei stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern, den ersten vorsitzenden Vorstandsmitgliedern der ärztlichen Bezirksverbände sowie höchstens zwölf aus der Mitte der Delegierten zu wählenden Mitgliedern; das erste vorsitzende Mitglied führt die Bezeichnung „Präsident“ oder „Präsidentin“, die stellvertretenden Mitglieder führen die Bezeichnung„Vizepräsident“ oder „Vizepräsidentin“. 2Die Amtsdauer des Vorstands beträgt vier Jahre. 3 Art. 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)
Die Delegierten der Landesärztekammer wählen die vorsitzenden Vorstandsmitglieder sowie aus ihrer Mitte die übrigen Vorstandsmitglieder und die erforderlichen Ausschüsse.
(3)
Der Vorstand und die Ausschüsse können sich bis zu einem Siebtel ihrer Zahl durch Zuwahl wählbarer Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände ergänzen.
(4)
Art. 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 gelten für die Vorstands- und Ausschussmitglieder entsprechend.
Quelle: BAY
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