HinSchG Hinweisgeberschutzgesetz
HinSchG
Hinweisgeberschutzgesetz
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Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Vereinbarungen, die die nach diesem Gesetz bestehenden Rechte hinweisgebender Personen oder sonst nach diesem Gesetz geschützter Personen einschränken, sind unwirksam.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Notizen
zu § 39 HinSchG
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