HinSchG
Verweise
in § 39 HinSchG

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Hinweisgeberschutzgesetz

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Arbeits- & Dienstvertragsrecht

Vereinbarungen, die die nach diesem Gesetz bestehenden Rechte hinweisgebender Personen oder sonst nach diesem Gesetz geschützter Personen einschränken, sind unwirksam.
Quelle: BMJ
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