HinSchG Hinweisgeberschutzgesetz
HinSchG
Hinweisgeberschutzgesetz
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Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Arbeits- & Dienstvertragsrecht
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zu § 38 HinSchG
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