HinSchG Hinweisgeberschutzgesetz
HinSchG
Hinweisgeberschutzgesetz
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Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist zuständige externe Meldestelle für
- 1.
- Meldungen, die von § 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erfasst werden, einschließlich Meldungen, die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes betreffen,
- 2.
- Meldungen von Informationen über Verstöße
- a)
- nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, soweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige Behörde im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Geldwäschegesetzes ist, sowie
- b)
- nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe r bis t.
Quelle: BMJ
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