HinSchG Hinweisgeberschutzgesetz
HinSchG
Hinweisgeberschutzgesetz
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Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Jedes Land kann eine eigene externe Meldestelle einrichten für Meldungen, die die jeweilige Landesverwaltung und die jeweiligen Kommunalverwaltungen betreffen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Notizen
zu § 20 HinSchG
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