Verweise
in § 17 HGrG
HGrG
Haushaltsgrundsätzegesetz
Ein finanzieller Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen. Er darf durch Kredite nur gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft sind.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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