HGB
Verweise
in § 374 HGB

HGB  
Handelsgesetzbuch

ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht

Handelsrecht

Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Handelsrecht
Notizen
zu § 374 HGB
Keine Notizen vorhanden.