HGB
Verweise
in § 333a HGB

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ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht

Bilanzrecht

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses
1.
eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
2.
eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
Quelle: BMJ
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