Verweise
in § 126 HGB
HGB
Handelsgesetzbuch
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
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Dokumente
zu Personengesellschaftsrecht
Notizen
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