HGB
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Verweise
in § 110 HGB

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Handelsgesetzbuch

(1) Ein Beschluss der Gesellschafter kann wegen Verletzung von Rechtsvorschriften durch Klage auf Nichtigerklärung angefochten werden (Anfechtungsklage).
(2) Ein Gesellschafterbeschluss ist von Anfang an nichtig, wenn er
1.
durch seinen Inhalt Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können, oder
2.
nach einer Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.
Die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschafter kann auch auf andere Weise als durch Klage auf Feststellung der Nichtigkeit (Nichtigkeitsklage) geltend gemacht werden.
Quelle: BMJ
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