HGB Handelsgesetzbuch
HGB
Handelsgesetzbuch
ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGesellschaftsrecht
Personengesellschaftsrecht
(1) Ein Beschluss der Gesellschafter kann wegen Verletzung von Rechtsvorschriften durch Klage auf Nichtigerklärung angefochten werden (Anfechtungsklage).
(2) Ein Gesellschafterbeschluss ist von Anfang an nichtig, wenn er
- 1.
- durch seinen Inhalt Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können, oder
- 2.
- nach einer Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.
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Schemata
zu Personengesellschaftsrecht
Notizen
zu § 110 HGB
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