HeilprG
Verweise
in § 5 HeilprG

HeilprG  
Heilpraktikergesetz

Spezialisierungen

Medizinrecht

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Quelle: BMJ
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