HeilprG
Verweise
in § 5a HeilprG

HeilprG  
Heilpraktikergesetz

Spezialisierungen

Medizinrecht

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Quelle: BMJ
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