HeilBerG NRW
Verweise
in § 89 HeilBerG NRW
HeilBerG NRW
Heilberufsgesetz
Nach Schluss der Beweisaufnahme werden Antragstellerin und Antragsteller, Kammer und Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde gehört, die erschienen sind. Sodann werden die Beschuldigten und ihre Beistände gehört.
Quelle: Justizportal NRW
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