HeilBerG NRW
Verweise
in § 88 HeilBerG NRW
HeilBerG NRW
Heilberufsgesetz
(1) Nach Anhörung der Beschuldigten werden Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige vernommen; die Vorschriften des 6. und 7. Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 59, 61 und 62 finden entsprechende Anwendung.
(2) Das Gericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne durch Anträge gebunden zu sein.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Medizinrecht
Notizen
zu § 88 HeilBerG NRW
Keine Notizen vorhanden.