HeilBerG NRW Heilberufsgesetz
HeilBerG NRW
Heilberufsgesetz
Spezialisierungen
Medizinrecht
Die Entschädigung der nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer der Berufsgerichte und des Landesberufsgerichts für Heilberufe richtet sich nach den für Schöffen geltenden Vorschriften des § 55 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Quelle: Justizportal NRW
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