HeilBerG NRW
Verweise
in § 69 HeilBerG NRW

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Heilberufsgesetz

Spezialisierungen

Medizinrecht

Die Entschädigung der nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer der Berufsgerichte und des Landesberufsgerichts für Heilberufe richtet sich nach den für Schöffen geltenden Vorschriften des § 55 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
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