HeilBerG NRW
Verweise
in § 68 HeilBerG NRW
HeilBerG NRW
Heilberufsgesetz
(1) Vor Antritt ihres Amtes haben die nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer den nach den allgemeinen Vorschriften für Richterinnen und Richter vorgesehenen Eid zu leisten.
(2) Die Vereidigung erfolgt durch den Vorsitz.
Quelle: Justizportal NRW
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