HeilBerG NRW
Verweise
in § 61 HeilBerG NRW
HeilBerG NRW
Heilberufsgesetz
(1) Für die Landesteile Nordrhein und Westfalen-Lippe wird je ein Berufsgericht für Heilberufe als erste Instanz bei den Verwaltungsgerichten Köln und Münster gebildet.
(2) Für das Land Nordrhein-Westfalen wird als Rechtsmittelinstanz ein Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht errichtet.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Medizinrecht
Notizen
zu § 61 HeilBerG NRW
Keine Notizen vorhanden.