HeilBerG NRW
Verweise
in § 61 HeilBerG NRW

HeilBerG NRW  
Heilberufsgesetz

Spezialisierungen

Medizinrecht

(1) Für die Landesteile Nordrhein und Westfalen-Lippe wird je ein Berufsgericht für Heilberufe als erste Instanz bei den Verwaltungsgerichten Köln und Münster gebildet.
(2) Für das Land Nordrhein-Westfalen wird als Rechtsmittelinstanz ein Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht errichtet.
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