HeilBerG NRW
Verweise
in § 60 HeilBerG NRW
HeilBerG NRW
Heilberufsgesetz
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf:
1. Verweis,
2. Entziehung des passiven Berufswahlrechts,
3. Teilnahme an einer bestimmten Fortbildung zur Qualitätssicherung auf eigene Kosten,
4. Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro und
5. Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Maßnahmen können nebeneinander getroffen werden.
(3) In besonderen Fällen kann zusätzlich auf Veröffentlichung der Entscheidung erkannt werden.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Medizinrecht
Notizen
zu § 60 HeilBerG NRW
Keine Notizen vorhanden.