HeilBerG NRW
Verweise
in § 17 HeilBerG NRW
HeilBerG NRW
Heilberufsgesetz
Scheiden Mitglieder der Kammerversammlung aus, so treten an ihre Stelle die Kammerangehörigen, die im Wahlvorschlag den bisher Gewählten unmittelbar folgen, im Falle des § 11 Abs. 3 die Kammerangehörigen mit der höchsten Stimmenzahl.
Quelle: Justizportal NRW
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