HeilBerG NRW
Verweise
in § 17 HeilBerG NRW

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Heilberufsgesetz

Spezialisierungen

Medizinrecht

Scheiden Mitglieder der Kammerversammlung aus, so treten an ihre Stelle die Kammerangehörigen, die im Wahlvorschlag den bisher Gewählten unmittelbar folgen, im Falle des § 11 Abs. 3 die Kammerangehörigen mit der höchsten Stimmenzahl.
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