HeilBerG NRW
Verweise
in § 110 HeilBerG NRW

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Heilberufsgesetz

Spezialisierungen

Medizinrecht

(1) Die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen werden vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig sind.
(2) Der Verweis gilt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.
(3) Die unter § 60 Absatz 1 Nummer 2 und 5 aufgeführten Maßnahmen werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam.
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