HeilBerG NRW
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Verweise
in § 109 HeilBerG NRW

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Heilberufsgesetz

(1) Die Kosten werden durch die Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts festgesetzt.
(2) Über Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung entscheidet das Berufsgericht für Heilberufe endgültig.
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