HeilBerG NRW
Verweise
in § 104 HeilBerG NRW

HeilBerG NRW  
Heilberufsgesetz

Spezialisierungen

Medizinrecht

(1) Das Landesberufsgericht für Heilberufe kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das zuständige Berufsgericht für Heilberufe zurückverweisen, wenn
a) das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet oder
b) weitere Aufklärung erforderlich ist oder
c) Beschuldigte der Einbeziehung neuer Vorwürfe in das Verfahren (§ 90) nicht zustimmen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c ist der Eröffnungsbeschluss durch das Landesberufsgericht für Heilberufe zu ergänzen.
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