HeilBerG NRW
Verweise
in § 103 HeilBerG NRW
HeilBerG NRW
Heilberufsgesetz
Soweit das Landesberufsgericht für Heilberufe die Berufung für zulässig und begründet hält, hebt es das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe auf und entscheidet in der Sache selbst, falls es nicht nach § 104 verfährt.
Quelle: Justizportal NRW
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