Verweise
in § 86 GWB
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 83 zuständigen Gericht erlassen.
Quelle: BMJ
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