Verweise
in § 85 GWB
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Kartellbehörde (§ 85 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 83 zuständige Gericht.
Quelle: BMJ
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