GVG
Verweise
in § 25 GVG

GVG  
Gerichtsverfassungsgesetz

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen,
1.
wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder
2.
wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.
Quelle: BMJ
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