Verweise
in § 25 GVG
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen,
- 1.
- wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder
- 2.
- wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.
Quelle: BMJ
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