GroMiKV
Verweise
in § 4 GroMiKV

GroMiKV  
Großkredit- und Millionenkreditverordnung

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Soll ein Großkredit über die Obergrenze für Großkredite hinaus erhöht werden, haben die Geschäftsleiter hierüber vor der Erhöhung einstimmig nach § 13 Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes zu beschließen.
Quelle: BMJ
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