GrCH
Verweise
in Art. 27 GrCH

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Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Öffentliches Recht

Europarecht

Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind.
Quelle: EURLEX
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