Verweise
in § 9 GOBT
GOBT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Die Schriftführer unterstützen den Präsidenten. Sie haben insbesondere die Rednerlisten zu führen, die Namen aufzurufen, die Stimmzettel zu sammeln und zu zählen sowie andere Angelegenheiten des Bundestages nach den Weisungen des Präsidenten zu besorgen. Der Präsident verteilt die Geschäfte.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 9 GOBT
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