Verweise
in § 89 GOBT
GOBT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages kann der Bundestag beschließen, zu Gesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen (Artikel 77 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes, § 75 Absatz 1 Buchstabe d).
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 89 GOBT
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