Verweise
in § 83 GOBT
GOBT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
(1) Wurden in der zweiten Beratung Änderungen beschlossen, so lässt sie der Präsident zusammenstellen.
(2) Die Beschlüsse der zweiten bilden die Grundlage der dritten Beratung.
(3) Sind in der zweiten Beratung alle Teile eines Gesetzentwurfs abgelehnt worden, so ist die Vorlage abgelehnt und jede weitere Beratung unterbleibt.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 83 GOBT
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