GOBT Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
GOBT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
In der ersten Beratung findet eine allgemeine Aussprache nur statt, wenn es vom Ältestenrat empfohlen, bis zum Aufruf des betreffenden Punktes der Tagesordnung von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt oder gemäß § 80 Absatz 4 beschlossen wird. In der Aussprache werden nur die Grundsätze der Vorlagen besprochen. Sachanträge dürfen nicht gestellt werden.
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Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 79 GOBT
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