GOBT Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
GOBT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Den Bericht an den Bundestag gemäß § 66 kann nur der federführende Ausschuss erstatten.
(2) Werden Vorlagen an mehrere Ausschüsse überwiesen (§ 80), ist die Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses in die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses einzubeziehen.
(3) Beraten mehrere Ausschüsse in gemeinsamer Sitzung über denselben Verhandlungsgegenstand, stimmen die Ausschüsse getrennt ab.
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Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 63 GOBT
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