Verweise
in § 46 GOBT
GOBT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Der Präsident stellt die Fragen so, dass sie sich mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Über die Fassung kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet der Bundestag.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 46 GOBT
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