Verweise
in § 43 GOBT
GOBT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten müssen nach Artikel 43 Absatz 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 43 GOBT
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