Verweise
in § 26 GOBT
GOBT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Die Sitzung kann nur vertagt werden, wenn es der Bundestag auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages beschließt.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 26 GOBT
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