Verweise
in § 19 GOBT
GOBT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Die Sitzungen des Bundestages sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nach Artikel 42 Absatz 1 des Grundgesetzes ausgeschlossen werden.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 19 GOBT
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