Verweise
in § 17 GOBT
GOBT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Der Bundestag beschließt eine Geheimschutzordnung, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist (Anlage 1). Sie regelt die Behandlung aller Angelegenheiten, die durch besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt werden müssen.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 17 GOBT
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