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Verweise
in § 128 GOBT

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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung kann Fragen aus seinem Geschäftsbereich beraten und dem Bundestag Empfehlungen unterbreiten (§ 75 Absatz 1 Buchstabe h).
Quelle: BMJ
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