Verweise
in § 125 GOBT
GOBT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle Vorlagen als erledigt. Dies gilt nicht für Petitionen und für Vorlagen, die keiner Beschlussfassung bedürfen.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 125 GOBT
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