Verweise
in § 12 GOBT
GOBT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Die Zusammensetzung des Ältestenrates und der Ausschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen. Derselbe Grundsatz wird bei Wahlen, die der Bundestag vorzunehmen hat, angewandt.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 12 GOBT
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