Verweise
in § 11 GOBT
GOBT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Nach der Stärke der Fraktionen bestimmt sich ihre Reihenfolge. Bei gleicher Fraktionsstärke entscheidet das Los, das vom Präsidenten in einer Sitzung des Bundestages gezogen wird. Verliert ein Mitglied des Bundestages sein Mandat, wird dieses bis zur Nachbesetzung bei der Fraktion mitgezählt, zu der es bisher zählte.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 11 GOBT
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