Verweise
in § 119 GOBT
GOBT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Ein Zwischenruf, der in die Niederschrift aufgenommen worden ist, wird Bestandteil des Plenarprotokolls, es sei denn, dass er mit Zustimmung des Präsidenten und der Beteiligten gestrichen wird.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 119 GOBT
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